Grundsätzlich besteht bei einem Versicherungsantrag ein Widerspruchsrecht seitens des Versicherungsnehmers. Die Frist für den Widerspruch beträgt vierzehn Tage und beginnt mit dem Tage der Vertragsunterzeichnung, wenn dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden. Ist dies nicht der Fall so beginnt die Frist mit Erhalt dieser Informationen. Meist gehen die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen dann mit der Versicherungspolice an den Versicherungsnehmer über. Erst dann beginnt die Frist für das Widerspruchsrecht.
Der Versicherungsnehmer muss in der Regel bestätigen, dass er die Verbraucherinformationen erhalten hat und über das Widerspruchsrecht informiert wurde. Kann das jeweilige Versicherungsunternehmen nicht nachweisen, dass der Versicherte diese Informationen erhalten hat, so besteht ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit der Zahlung der Erstprämie. Wird ein Widerspruch eingelegt, so ist der Vertrag als nichtig zu erachten. Grundsätzlich muss das Versicherungsunternehmen über das Widerspruchsrecht informieren. In der Regel findet sich ein entsprechender Passus im Versicherungsantrag, der auf dieses Recht aufmerksam macht.
Widerspruchsrecht steht dem Versicherungsnehmer also 14 Tage zu, wenn er die allgemeinen Verbrauchsinformationen und die Versicherungsbedingungen erst mit der Police ausgehändigt bekommt, sowie über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist. Durch Geltendmachen des Widerspruchsrechts wird der Vertrag unwirksam. Wird dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig widersprochen, wird der Vertrag rechtswirksam.
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