Unter der Widerrechtlichkeit versteht man das widerrechtliche Handel, wodurch die Rechtsgüter von Dritten verletzt werden. Eine widerrechtliche Handlung liegt jedoch nicht vor, wenn entsprechende Rechtsfertigungsgründe vorliegen. Bei diesen Gründen kann es sich um Notwehr, Selbsthilfe, Notstand oder auch die Einwilligung des Geschädigten handeln. Letzteres liegt vor, wenn der Geschädigte der Verletzung seiner Rechtsgüter selbst zugestimmt hat. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, so handelt es sich nicht um eine Widerrechtlichkeit.
Im Sinne des Gesetzes versteht man unter Rechtsgütern nicht nur die dinglichen Rechtsgüter, zu denen Sachen jeder Weise und Art fallen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte, wie Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit, sowie Schutz des Lebens.
Ein entscheidender Rechtfertigungsgrund ist die Handlung in Notwehr. Beispiel: Bricht die Feuerwehr die Haustür eines Hauses auf, um im Inneren Löscharbeiten vorzunehmen, so liegt zwar eine Sachbeschädigung vor, es handelt sich aber nicht um eine Widerrechtlichkeit. Selbiges gilt für Handlungen der Polizei und anderen Handlungen von öffentlicher Hand.
Widerrechtlichkeit liegt also vor, wenn ohne Rechtfertigungsgründe die Rechtsgüter eines anderen Menschen verletzt werden. Rechtfertigungsgründe sind Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. Desweiteren liegt keine Widerrechtlichkeit vor, wenn der Geschädigte der Verletzung seiner Rechtsgüter zustimmt. Siehe hierzu auch Rechtsgutverletzung
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