Versicherungsarchiv.de - Versicherungsvergleich & Informationen

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Im Rahmen der Reform des VVG wurde die vorvertragliche Anzeigenpflicht neu definiert und trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Demnach ist der Antragsteller einer Versicherung verpflichtet, den Fragebogen der Versicherung bezüglich gefahrenerheblicher und ihm bekannter Umstände, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Wenn vor der Vertragsannahme seitens des Versicherers nach gefahrenerheblichen Umständen gefragt wird, so müssen diese angegeben werden, auch wenn die Vertragserklärung bereits gestellt wurde.

Wenn die vorvertragliche Anzeigenpflicht verletzt wird, so kann dies erhebliche Ausmaße auf den Versicherungsschutz haben. Zum einen kann der Versicherer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wurde die vorvertragliche Anzeigenpflicht schuldlos oder fahrlässig herbeigeführt, so kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Kommt ein Rücktritt oder eine Kündigung nicht in Frage, weil der Versicherungsvertrag auch unter den neuen Bedingungen geschlossen worden wäre, so erfolgt in der Regel eine Vertragsänderung, wodurch sich die Versicherungsbedingungen ändern können.
Grundsätzlich kann eine Kündigung, Vertragsänderung oder ein Rücktritt nur innerhalb einer Frist von einem Monat vorgenommen werden. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt an dem der Versicherer von der Verletzung der vertraglichen Anzeigenpflicht Kenntnis erlangt.

siehe hierzu auch: Obliegenheiten

Fordern Sie kostenlos und unverbindlich einen Versicherungsvergleich unter verschiedenen Anbietern oder Angebote zu Privatversicherungen an.

Abgelegt in der Kategorie: Allgemein,

Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren: