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Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer weiss, dass seine Handlung oder auch Unterlassung einen bestimmten Schaden nach sich zieht. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn die Schädigung nicht bewusst gewollt ist, die Möglichkeit einer Schädigung aber bekannt ist und in Kauf genommen wird.

Grundsätzlich muss man beim Vorsatz unter dem bewussten (gewollte oder bewusste Schädigung) und dem bedingten Vorsatz unterscheiden. Der Unterschied zwischen dem bewussten und bedingten Vorsatz soll anhand eines Beispiels näher erläutert werden:

Der Dachdecker wirft bei seiner Arbeit einen nicht mehr brauchbaren Ziegel nach unten auf die Straße. Wenn er dies tut, um einen bestimmten Menschen mit dem Ziegel zu treffen, so handelt es sich um einen bewussten Vorsatz. Handelt er jedoch in der Absicht ihn nicht zu treffen, so sieht er dennoch die Gefahr ihn zu treffen. In diesem Fall handelt es sich um einen bedingten Vorsatz, denn der Dachdecker nimmt in Kauf das unter Umständen ein Mensch verletzt wird.

Innerhalb des Paragrafen 823 des BGB, ist die Verschuldungshaftung bei Vorsatz geregelt. Grundsätzlich muss demnach jemand für einen Schaden haften, den er fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Schäden, die durch Vorsatz herbei geführt wurden, sind im Bereich des Versicherungswesens in der Regel nicht mitversichert.

Siehe ergänzend Fahrlässigkeit.

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