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Vorübergehende Stilllegung KFZ

Unter der Stilllegung KFZ versteht man die Abmeldung des Kraftfahrzeuges bei der Zulassungsstelle. Dies kann aus den unterschiedlichsten Gründen erfolgen, wenn das Fahrzeug eine Zeit lang nicht gefahren wird oder nach einem schweren Unfall mit Totalschaden. Bei einer Stilllegung handelt es sich um eine vorübergehende Abmeldung des Kraftfahrzeuges. Mit der Stilllegung KFZ endet auch der Versicherungsschutz für das Fahrzeug. Als genauer Zeitpunkt gilt hierbei 24 Uhr am Tage der Stilllegung. Der Versicherung gegenüber sollte man die Stillegung mitteilen. Der Versicherungsvertrag ruht während der Stilllegung und tritt mit Anmeldung des Kraftfahrzeuges wieder in Kraft, wenn das Fahrzeug nicht veräußert wird. Dann wird von einer vorübergehenden Stilllegung eines KFZ gesprochen.

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Bei einer vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges, kann auch der Versicherungsschutz für bis zu einem Jahr ruhen. Man spricht in diesem Fall auch von der sogenannten Ruheversicherung. Erfolgt eine vorübergehende Stilllegung KFZ, so tritt diese Ruheversicherung in Kraft. Dies bedeutet, dass der Versicherungsvertrag solange weiterläuft, bis er schließlich vom Versicherungsnehmer gekündigt wird. Allerdings müssen in der Zeit der Stilllegung keinerlei Beiträge entrichtet werden. Das Fahrzeug selbst darf in dieser Zeit nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung und unter Umständen auch der Teilkasko Versicherungsschutz sind Umfang der Versicherung. Die Teilkaskoversicherung muss jedoch bereits vor der Abmeldung des Fahrzeuges bestanden haben. Wichtige Voraussetzung für die Ruheversicherung ist die vorübergehende Stilllegung KFZ bzw. dessen Abmeldung.
Wird das Fahrzeug während der Stilllegung veräußert, so muss der Versicherungsschutz gekündigt werden. Genauso bedeutet dies für den Versicherungsnehmer, dass eine vorrübergehende Stilllegung des Kfz keine automatische Kündigung der Versicherung bedeutet. Wird das Fahrzeug wieder angemeldet, so besteht der Versicherungsschutz weiter. Es besteht nicht die Möglichkeit die Versicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

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Die Stillegung kann sowohl vom Halter des Fahrzeuges vorgenommen werden, als auch von Amts wegen erfolgen. Eine Stillegung von Amts wegen erfolgt zum Beispiel, wenn kein Haftpflicht-Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Zulassungsstellen über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz zu unterrichten. Wenn seitens des Halters keine Versicherung nachgewiesen werden kann, so erfolgt die Stillegung von Amts wegen.

Vorübergehende Stilllegung KFZ: siehe auch Abmeldung Kraftfahrzeug

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