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Volljährigkeit

( § 2 BGB ) Die Volljährigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, am Tag des Geburtstags um 00.00 Uhr.

Unter der Volljährigkeit versteht man innerhalb Deutschlands die Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit der Volljährigkeit tritt gleichzeitig die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte, gleich welcher Art, von den Volljährigen selbständig abgeschlossen werden können. Zudem unterliegen die Volljährigen ab diesem Zeitpunkt in der Regel dem Strafrecht für Erwachsene, sind wahlberechtigt und ehemündig.

Auch im Bereich des Versicherungswesens spielt die Volljährigkeit eine große Rolle. Bei vielen Versicherungen, sind die Kinder automatisch über ihre Eltern mitversichert. Dies ist beispielweise in der Krankenversicherung, der Privathaftpflicht– und der privaten Rechtsschutzversicherung der Fall. In den meisten Fällen erstreckt sich der Versicherungsschutz über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus, wenn die Kinder weiterhin unverheiratet sind und ein bestimmtes Lebensjahr (meist 25 bis 27 Jahre) noch nicht vollendet haben. Der Versicherungsschutz endet aber auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind eine Berufstätigkeit ausübt und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhält.

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