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Verwertungsklausel

Im Versicherungsbereich gibt es verschiedene Begriffe, deren Bedeutung man als Verbraucher kennen sollte, da es mitunter sehr negative Konsequenzen haben kann, wenn man diese Fachbegriffe und deren Anwendungsmöglichkeit nicht kannte. Zu diesen wichtigen Begriffen zählt sicherlich auch die so genannte Verwertungsklausel. Von Bedeutung ist diese Klausel im Zusammenhang mit den beiden Versicherungsarten Kapitallebensversicherung und private Rentenversicherung, und dem etwaigen Bezug von Arbeitslosengeld II, auch kurz als Hartz4 bezeichnet.

Beim Bezug von Hatz4 ist es nämlich so, dass man Guthaben aus den genannten Versicherungen, selbst wenn diese eigentlich zur Altersvorsorge gedacht sind, bis auf das Schonvermögen mit den Leistungen aus Hartz4 verrechnen muss. Das bedeutet konkret, man müsste diese „Sparverträge“ auflösen. Dieses kann man jedoch durch die Verwertungsklausel vermeiden. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Klausel schon vor der Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld II in den Versicherungsvertrag aufgenommen wurde. Bezieht man bereits Hartz4-Leistungen, so ist die dann nachträglich vereinbarte Klausel „unwirksam“.

Die Verwertungsklausel hat den Inhalt, dass dem Versicherten dadurch unwiderruflich „verboten“ wird, das aus der Versicherung entstehende Kapital vor Ablauf eines bestimmten Jahres zu verfügen, er darf die Versicherung also vor diesem Datum nicht verwerten (daher der Name Verwertungsklausel). Meistens ist es ausreichend, wenn eine Verwertung vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ausgeschlossen wird. Ist das der Fall, wird das Vermögen aus der Versicherung als Beitrag zur privaten Altersvorsorge angesehen, was einen Schutz vor dem „Hartz4-Zugriff“ ermöglicht.

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