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Verweisbarkeit

Der Begriff Verweisbarkeit steht im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit. Es wird unterschieden zwischen der konkreten Verweisbarkeit und der abstrakten Verweisbarkeit. Grundsätzlich gilt als berufsunfähig derjenige, der durch die Folgen eines Unfalls, einer Krankheit oder sonstiger Beschwerlichkeiten, in einem Zeitraum von Minimum 6 Monaten gar nicht oder nicht zumindest zu 50% seinen erlernten Beruf ausüben kann.

Die Verpflichtung zur Leistung durch die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung, ist aber abhängig von den Bedingungen und somit nicht automatisch gegeben. Innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung, kann die Verweisbarkeit vereinbart sein. Ist dies in den Bedingungen verankert, können Sie, mit Bezugnahme auf Ihre Fachkenntnisse und Fähigkeiten, in einen anderen Beruf verwiesen werden, was dementsprechend eine Leistung seitens der Berufsunfähigkeitsversicherung ausschließt. Selbstverständlich kommt hier nicht jede Tätigkeit als Alternative in Frage, sondern nur diejenigen, die sich auf dem Niveau Ihres bisherigen Lebensstandart befinden.

Unter abstrakter Verweisbarkeit versteht man die Prüfung allein der Fähigkeit zur Ausübung einer alternativen Tätigkeit ohne direkten Bezug auf einen bestimmten Arbeitsplatz.
Bei der konkreten Verweisbarkeit, wird eine alternative Arbeitsstelle gefunden und Ihrerseits angetreten.

Siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit

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