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Versicherungsvertrag

Der Versicherungsvertrag regelt alle gegenseitigen Rechte und Pflichten für den Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer für die Übernahme einer Risikodeckung gegen Entgelt. Nach rechtsgültigem Zustandekommen des Versicherungsvertrags, sind Sie, als Versicherungsnehmer jedoch in der Pflicht, die vereinbarte Erst-Prämie zu zahlen. Erst wenn diese geleistet ist, genießen Sie den, im Versicherungsvertrag festgeschrieben Versicherungsschutz im Schadenfall. In diesem Zusammenhang, spricht man von der Einlösungsklausel.

Der Versicherungsvertrag besteht aus mehreren Teilen, die grundsätzlich nur gemeinsam inhaltlich regeln, ob und in wieweit im Schadenfall, die Deckung seitens Ihres Versicherers übernommen wird.
So greifen der Vertrag als solches, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die besonderen Versicherungsbedingungen ineinander. Des weiteren ist selbstverständlich auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), als Grundlage des Versicherungsvertrags, von Bedeutung.
Für Sie als Versicherungsnehmer, ist es wichtig, diese Bestandteile, insbesondere die besonderen Versicherungsbedingungen zu kennen, da sich diese im Wettbewerb der Versicherungsgeber zum Teil deutlich unterscheiden.

Durch einen Versicherungsvertrag können auch Dritte beteiligt sein, ohne diesen im Detail zu kennen und/oder unterzeichnet zu haben. So ist ein, im Versicherungsvertrag durch Sie als Begünstigter festgeschriebener Dritter, im Schadenfall dem Versicherer gegenüber anspruchsberechtigt, ohne den Vertrag unterzeichnet zu haben. Eine solche Konstellation findet man häufig bei Lebensversicherungen etc.

Der Versicherungsvertrag kommt also aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Der Versicherungsnehmer äußert seinen Willen durch den gestellten Versicherungsantrag. Nimmt der Versicherer den Antrag an, so kommt der Vertrag zustande. Die Zusendung des Versicherungsscheins steht einer Annahmeerklärung gleich. Nach Zustandekommen des Vertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die vereinbarte Prämie zu zahlen, der Versicherer gewährt hierfür dann den vereinbarten Versicherungsschutz. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den AVB und eventuell getroffenen individuellen Vereinbarungen. Kommt es zu einem Ereignis, das die vereinbarten Bedingungen erfüllt, kommt es zum Versicherungsfall.

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