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Versicherungsfall

Innerhalb des Versicherungsrechts wir der Begriff Versicherungsfall sowohl im Bereich der Sozialversicherungen als auch im Bereich der privaten Versicherungen angewendet. Man versteht hierunter ein Ereignis durch welches Versicherungsleistungen ausgelöst werden. Hierbei muss jedoch zwischen den "normalen" Leistungen und den "versicherungsfremden" Leistungen unterschieden werden. Um die näher zu verdeutlichen ein Beispiel: Bei Krankheit tritt ein Versicherungsfall im Rahmen der Krankenversicherung ein. In diesem Versicherungsfall hat der Versicherte Ansprüche aus der Krankenversicherung. Zu den versicherungsfremden Leistungen hingegen gehören Vorsorgeuntersuchungen, Mutterschaftgeld oder Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.

Berufskrankheit und Arbeitsunfall sind innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsfälle, die eine Leistung der Versicherung auslösen. In der Rentenversicherung tritt der Versicherungsfall ein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In der Regel muss hier eine bestimmte Altersgrenze erreicht werden, eine Erwerbsminderung oder der Tod der Versicherten eintreten. Je nach Voraussetzung kommen die verschiedenen Versicherungsleistungen zum Zuge, wie Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.

Der Versicherungsfall ist also das Ereignis, gegen dessen Risiko der im Versicherungsvertrag festgehaltene Versicherungsgegenstand abgesichert ist. Der Versicherer muss eine Leistung erbringen.

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