Laut § 823 BGB muss jeder, der verantwortlich für einen Gefahrenumstand ist, Massnahmen treffen muss, um Dritte vor Schaden zu bewahren. Wer z.B. Gehwege, für die er verantwortlich ist nicht räumt und streut, Baustellen nicht ausreichend sichert und absperrt, verstösst gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Für den entstandenen Schaden muss er haften.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demnach vor allem einem Grundstückseigentümer, der dafür sorgen muss, dass vom Grundstück und natürlich auch vom darauf befindlichen Objekt möglichst keine Gefahr für andere Personen ausgehen darf. Natürlich kann man nicht immer zu einhundert Prozent alle Risiken vermeiden, auch wenn man sich noch so große Mühe gibt. Nimmt man zum Beispiel den typischen Fall, dass ein Passant im Winter bei Schnee und Eisglätte direkt auf bzw. vor dem Grundstück des Besitzers stürzt und sich dabei verletzt, so ist er Eigentümer dafür haftbar zu machen. Dass man aber in der Praxis nur selten in der Lage ist, den Gehweg stündlich von Schnee und Eis zu befreien, ist es praktisch unmöglich, der Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Umfang nachzukommen.
Es gibt jedoch eine Versicherung, durch die man solche Risiken zumindest insofern absichern kann, dass diese Versicherung die Regulierung eines Schadens übernimmt, der aufgrund der „Verletzung“ der Verkehrssicherungspflicht durch den Versicherten entstanden ist. Dabei handelt es sich um die Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung. In dem zuvor genannten und noch vielen anderen Situationen leistet die Versicherung die Schadensregulierung, wenn der Eigentümer des Grundstücks seiner Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, und dadurch eine andere Person geschädigt wird. Das kommt in der Praxis zum Beispiel häufiger auch dann vor, wenn sich eine Dachpfanne löst und auf den Gehweg fällt, wodurch dann ebenfalls eine andere Person verletzt wurde.
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