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Stilllegung KFZ

Die Stillegung KFZ kann entweder von behördlicher Seite aus vorgenommen werden, oder auf Veranlassung des Kfz-Halters hin durchgeführt werden. Von behördlicher Seite aus kann die Stillegung KFZ zum Beispiel dann erfolgen, wenn der Kfz-Halter die veranschlagte Kfz-Steuer nicht gezahlt hat. In diesem Fall ist das Finanzamt als zuständige Behörde berechtigt, nach einigen erfolgreichen Mahnungen das Fahrzeug still zu legen.

Gleiches kann auch dann passieren, wenn der Fahrzeughalter aus verschiedenen Gründen keine Kfz-Haftpflichtversicherung mehr besitzt. In dem Fall darf das Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, da ein Versicherungsschutz in dieser Sparte eine Pflicht. Wird die Stillegung des Kraftfahrzeuges hingegen von Seiten des bisherigen Halters veranlasst, dann spricht man meistens von der Abmeldung des Fahrzeuges. Dabei handelt es sich im Grunde um einen völlig normalen und alltäglichen Vorgang. Ein Fahrzeug wird zum Beispiel dann abgemeldet, wenn es den Besitzer wechselt oder bevor es verschrottet wird. Die Abmeldung bedeutet also nicht automatisch auch die Stillegung des Fahrzeuges, zumindest nicht für einen längeren Zeitraum, da Abmeldung und Neuanmeldung auf einen anderen Kfz-Halter oftmals direkt aufeinander folgen.

Die Stillegung eines Fahrzeuges hat übrigens immer zur Folge, dass die Nummernschilder entfernt werden müssen und der Fahrzeugschein abgegeben werden muss. Eine Rückgabe des Fahrzeugbriefes ist jedoch nicht erforderlich, da der Kfz-Halter auch nach der Abmeldung natürlich dennoch weiterhin der Eigentümer des Fahrzeuges sein kann, was er durch den Kfz-Brief beweisen kann.

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