Diese entstandenen Kosten, erstattet in der Regel die Versicherung. Im Falle der Schadensminderung, trägt die Versicherung die Kosten jedoch nur, wenn diese nicht höher liegen, als der Betrag, der seitens der Versicherung zu regulieren gewesen wäre, wenn auf die Maßnahmen zur Schadensminderung verzichtet worden wäre. Auf die Schadensabwendungskosten, finden die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen, die unter § 2 Nr. 1 sowie § 26 Nr. 1 im VBG 2001 geführt sind, keine Anwendung. In Bezug auf diese Kosten, ist immer zu beachten, das es zu den Obliegenheiten, also den Pflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages gehört, einen Schaden so gering wie möglich zu halten oder den Schaden nach Möglichkeit ganz zu vermeiden bzw. zu verhindern.