Unter Risikoausschluss versteht man das ausdrückliche herausnehmen eines Gefahrenumstandes aus dem Versicherungsschutz. Tritt also ein Schaden unter den ausgeschlossenen Umständen ein (z.B. Kriegsrisiko in der Lebensversicherung), so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Risikoausschluss entbindet also den Versicherer von der Leistungspflicht. Der Risikoausschluss muss bei Abschluss des Versicherungsvertrages klar und eindeutig definiert sein. Tritt ein Schadensfall ein, der unter den festgelegten Rahmenbedingungen des Risikoausschlusses stattgefunden hat, kann der Versicherer somit die Schadensregulierung rechtmäßig verweigern.
Als Beispiele: Ein Versicherer wird die Leistung für einen Schadensfall verweigern der durch Streik verursacht wurde, wenn im Versicherungsvertrag „Streik“ eindeutig als Risikoausschluss für die Versicherungsdeckung definiert wurde. Auch Schäden die unter Kriegsbedingungen eintreten, wenn der Haftungsausschluss klar „Kriegsgebiete“ umfasst, werden dann seitens der Versicherung nicht reguliert.
Sinn des Risikoausschlusses ist es, der Allgemeinheit ein preislich im Verhältnis stehendes Deckungsangebot zu unterbreiten, das nicht durch unverhältnismäßig hohe Risiken einiger weniger, überteuert angeboten werden muss. Der Risikoausschluss wird in die Allgemeine und die Besonderen unterschieden. Unter den allgemeinen Risikoausschlüssen versteht man diejenigen, die für jeden Versicherungsschutzvertrag gelten. Dem entgegen beziehen sich die besonderen Risikoausschlüsse auf Kombinationen des Rechtsschutzes und dienen der besonderen Abgrenzung.
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