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Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz

Beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird zwischen Vergehen im Verkehrsbereich und sonstigen Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten besteht Deckung auch bei nur vorsätzlich begehbaren Vergehen. Ausgenommen davon sind Halte- und Parkverstösse. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz müssen die vom Versicherer übernommenen Kosten zurück bezahlt werden. Bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten besteht Deckung für Vergehen, die nur fahrlässig begangen werden können. Wird Fahrlässigkeit angeklagt, es kommt dann aber doch zu einer Verurteilung wegen Vorsatzes, sind ebenfalls die vom Versicherer geleisteten Zahlungen rückzuerstatten. Ähnlich verhält sich die Regelung im Straf-Rechtsschutz.

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Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ist nicht immer automatisch in einer Rechtsschutzversicherung integriert, sondern man muss beim Abschluss der Versicherung darauf achten, dass auch diese Rechtsart mit eingeschlossen wird. Generell ist ohnehin auf der einen Seite zwischen den verschiedenen abzusichernden Rechtsbereichen, wie zum Beispiel Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht etc., und den Rechtsarten auf der anderen Seite zu unterscheiden. Zu den Rechtsarten zählen beispielsweise das Strafrecht, das Vertragsrecht, das Steuerrecht und eben auch das Ordnungswidrigkeiten-Recht.

Allerdings muss man beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz auch hinzu fügen, dass gerade aufgrund der Tatsache, dass eben Falschparken oder auch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund von Vorsatz nicht versichert sind, es eigentlich nur wenige Situationen gibt, in welchen man eine versicherte Ordnungswidrigkeit vorfindet. Denn der weitaus größte Teil von Ordnungswidrigkeiten findet eben im Bereich des Verkehrsrechts, und hier beim falschen Parken oder beim Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit statt. Somit ist diese Rechtsart zwar natürlich auch sinnvoller Weise in die Versicherung zu integrieren, aber dennoch vom Stellenwert her nicht so wichtig, wie beispielsweise das Strafrecht oder das Steuerrecht, zumal auch die mögliche Schadenshöhe im Bereich der Ordnungswidrigkeit eher gering anzusetzen ist.

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