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Mietsachschäden

Schäden an gemieteten Räumen zum Wohnen oder für sonstige private Zwecke, werden als Mietsachschäden bezeichnet. Diese sind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung in der Regel mitversichert. Dies gilt hingegen meist nicht für Allmählichkeitsschäden und Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder Glasschäden. Auch Mietereinbauten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Generell muss man jedoch zwei Arten von Mietsachschäden voneinander trennen, zumal auch zwei unterschiedliche Versicherungen für die Regulierung des jeweiligen Schadens verantwortlich sind. Wie bereits erwähnt, gibt es auf der einen Seite solche Mietsachschäden, die zum Beispiel vom Mieter aus Versehen verursacht worden sind. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn man einen Hammer auf den Marmor-Parkettboden fallen lässt und dadurch einige Platten zerstört werden. Einen solchen Schaden würde dann die Privathaftpflichtversicherung des Mieters regulieren.

Auf der anderen Seite gibt es aber auch solche Mietsachschäden, die in den Bereich der Hausratversicherung fallen. Diese Schäden an gemieteten Sachen werden in solch einem Fall von den „üblichen“, im Rahmen der Hausratversicherung versicherten Schadensarten verursacht, wie zum Beispiel durch Feuer, Hagel oder Blitzeinschlag. Auch in solch einem Fall müssen natürlich nicht der Vermieter und auch nicht der Mieter selbst für die Regulierung des Schadens aufkommen, sondern die jeweilige Versicherung, in diesem Fall dann die Hausratversicherung. In beiden Fällen werden die Mietsachschäden übrigens im Bereich des Neuwertes ersetzt.

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