Sowohl für die Hausratversicherung als auch für die Wohngebäudeversicherung ist es wichtig, Mietereinbauten zu berücksichtigen. Fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile sind grundsätzlich der Wohngebäudeversicherung zuzurechnen, jedoch sind dabei auch die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen. Sind z.B. Dinge auf Rechnung des Mieters eingebaut worden, für die er auch die Gefahr trägt, so sind diese Dinge der Hausratversicherung zuzurechnen, auch wenn sie ein fest verbundener Gebäudebestandteil sind. Bei der Erfassung der Versicherungssumme für Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung müssen diese Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Aufgrund der nicht immer eindeutigen Trennung zwischen den Mietereinbauten, welche auf eigene Rechnung und Veranlassung des Mieters erfolgt sind, und den Einbauten welche vom Vermieter veranlasst wurden, muss man sehr genau beachten, welche Versicherung im Schadensfall verantwortlich ist. Auch ist es nicht immer einwandfrei festzustellen bzw. keineswegs immer unstrittig, was genau als „fest mit dem Gebäude verbunden“ und was als nicht in diesem Sinne fest verbunden gilt. Klassisches Beispiel ist eine Einbauküche.
Ist diese als Mietereinbauten in der Form zu sehen, dass eine feste Verbundenheit mit dem Gebäude besteht, und somit im Schadenfall die Gebäudeversicherung zur Leistung verpflichtet wäre? Oder gilt die Küche als nicht fest verbunden, weil man sie im Grunde jederzeit ausbauen kann, ohne Schäden an den Wänden oder am Boden zu verursachen? Noch strittiger sind mitunter die Außenbereiche der Immobilie, wie etwa eine Gartenlaube. Auch in diesem Fall handelt es sich nicht selten um Mietereinbauten, welche aber ebenfalls auf gewisse Art und Weise natürlich mit dem Grundstück verbunden sind. Insofern sollte man sich in strittigen Fällen besser beim Versicherer erkundigen, bevor man mitunter die Versicherungssumme zu niedrig ansetzt und eine Unterversicherung riskiert.
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Angebote zur Wohngebäudeversicherung und zur Hausratversicherung sowie die Möglichkeit zum Versicherungsvergleich.
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