Sind seit Abschluss der Wohngebäudeversicherung bis zum Eintritt des Schadens Gesetze erlassen worden, die Mehrkosten beim Wiedererrichten verursachen, so sind diese mitversichert, meist jedoch in ihrer Höhe begrenzt. Mehrkosten durch behördliche Auflagen können enstehen, weil z.B. an dieser Stelle, in dieser Art und Weise, oder mit diesen Materialien etc. kein Bauvorhaben mehr durchgeführt werden darf.
Die Mehrkosten durch behördliche Auflagen gehören somit also zu den Auflagen, die zwar weder der Versicherte noch der Versicherer zu verantworten haben, aber dennoch ist es im Versicherungsverhältnis zwischen den beiden Parteien meistens so geregelt, dass der Versicherer diese Mehrkosten übernimmt, die dann anfallen, wenn die versicherte Immobilie zum Beispiel nach einem Brand wieder neu gebaut werden muss.
Aufgrund welcher Gegebenheiten könnten solche Mehrkosten durch behördliche Auflagen in der Praxis entstehen? Ein Beispiel könnte sein, dass die zerstörte Immobilie eventuell teilweise aus einem Baustoff bestanden hat, der zwar einerseits relativ günstig war, auf der anderen Seite aber nach aktuellen Bauvorschriften bei neu zu errichtenden Gebäuden nicht mehr verwendet werden darf. Da nun ein anderer Baustoff verwendet werden muss, der teurer als der zuvor verwendete Baustoff ist, entstehen Kosten, die über den vorherigen Versicherungswert der Immobilien hinaus gehen würden. Das diese Mehrkosten jedoch vom Versicherer mitunter im Zuge der möglichen Regulierung nur in begrenztem Umfang akzeptiert bzw. übernommen werden, ist natürlich schon ein finanzielles Risiko für den Versicherten, welches auch kaum anderweitig abgesichert werden kann.
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