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Luftfahrzeuge

Luftfahrzeuge sind laut § 1 Luftfahrtgesetz genau definiert. Der Begriff Luftfahrzeuge spielt auch im Versicherungsbereich ein wichtige Rolle. In einigen Versicherungen ist das Risiko durch Luftfahrzeuge mit eingeschlossen. Innerhalb der Feuerversicherung, der Wohngebäude- und Hausratversicherung können zum Beispiel Schäden, die durch Luftfahrzeuge entstehen, mit eingeschlossen sein. Häufig findet man auch die Klausel "unbemannte Flugkörper", die zusätzlich mitversichert sind.

Im Bereich des Versicherungswesens wird der Begriff "Luftfahrzeuge" nach dem LuftVG (Luftverkehrsgesetz) definiert. Demnach fällt unter dem Begriff Luftfahrzeug: Flugzeuge, Luftschiffe, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Fessel- und Freiballone, Fallschirme, Drachen und sonstige Geräte, die für die Luftraumbenutzung bestimmt sind, insbesondere auch Raketen, Raumfahrzeuge und gleichartige Flugkörper. Die genaue Definition findet sich im Paragraphen 1 (2) des Luftverkehrsgesetzes.

Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die durch ein Luftfahrzeug entstehen können, so ist das jeweilige Versicherungsunternehmen im Schadensfall verpflichtet, die Kosten für den Schaden zu übernehmen. Ob dieser Schutz enhalten ist, kann man den Versicherungsbedingungen entnehmen.

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