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Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung. Arbeitgeber sind dadurch verpflichtet, ihren Angestellten auch im Krankheitsfall ein Gehalt auszuzahlen. Die Lohnfortzahlung löste als einheitliches Modell die vielen unterschiedlichen Regelungen in der Vergangenheit ab. Arbeitnehmer können sich so einer Absicherung im Krankheitsfall sicher sein. Diese ist aber auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt. Bei länger anhaltender Krankheit ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet. Per Tarifvertrag ist aber auch eine abweichende Regelung möglich. Nicht nur Vollzeit Beschäftigte, auch Arbeitnehmer in Teilzeit haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dazu zählen auch Minijobs auf 400 Euro Basis. Um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu erhalten, sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten. So muss das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen bestehen. Ferner muss der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig sein. Ein einfacher Schnupfen reicht in den meisten Berufen also nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeit muss zwingend Folge einer Krankheit sein, die nicht selbst verschuldet wurde. Als selbst verschuldet gilt dabei grob fahrlässiges Verhalten, wie zum Beispiel gesundheitliche Folgen nach Trunkenheit am Steuer. Erfüllt ein Arbeitnehmer alle Voraussetzungen, erhält er zunächst für die Dauer von maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung. Dauer die Krankheit länger an, erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse, das in der Regel aber niedriger ausfällt als das reguläre Einkommen. Hier ist also schon mit einem finanziellen Verlust zu rechnen. Erkrankt ein Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einem Jahr und ist dabei insgesamt sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig, so erlischt auch dann sein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Erst wenn zwischen den Zeitpunkten zweier Krankheiten wenigstens sechs Monate liegen, erhält ein Arbeitnehmer wieder vollen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Grundsätzlich gilt die Regelung von sechs Wochen also immer für ein Kalenderjahr.

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