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Kündigung

Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mind. 1 Jahr verlägern sich in aller Regel stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht "ordentlich" gekündigt werden. Bei der Kündigung solcher Versicherungsverträge müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese beträgt normalerweise drei Monate (vor Ablauf der Versicherung), in der KFZ-Versicherung beträgt sie 1 Monat. Neben der ordentlichen Kündigung gibt es auch noch die "Ausserordentliche". Eine ausserordentliche Kündigung kann unter bestimmten Umständen ausgesprochen werden. Umstände, die zur Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung führen sind z.B. Erhöhung des Versicherungsbeitrages oder Leistungseinschränkungen seitens des Versicherers, Schadensfall, oder Prämienverzug seitens des Versicherten.

Eine Kündigung wird wirksam durch die Zustellung beim Vertragspartner und Bedarf normalerweise der schriftlichen Form. Genau geregelt ist dies in den AVB. Eine weitere Möglichkeit einen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu beenden besteht bei Wagniswegfall. Wird etwa ein KFZ veräussert oder ein Gewerbe abgemeldet, so ist das Wagnis ab Tag der Abmeldung "weggefallen", der Versicherungsvertrag wird zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.

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