Die Kindernachversicherung ist ein Bestandteil der Krankenkassen, der neugeborene Kinder versichert. Eine Kindernachversicherung wird von der zuständigen Krankenversicherung ohne Wartezeit und ohne jegliche Gesundheitsprüfung gewährt. Sie haftet für sämtliche Kosten, die durch die Behandlung eines Neugeborenen entstehen. Sind beide Elternteile Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, so ist kein Abschluss einer Kindernachversicherung nötig. Das Kind wird in diesem Fall bei Anmeldung im Rahmen der Familienversicherung automatisch rückwirkend mitversichert. Bei einer privaten Krankenversicherung muss das Vertragsverhältnis eines Elternteils seit wenigstens drei Monaten bestehen, um eine Kindernachversicherung zu ermöglichen. Dies sehen die Versicherungsbedingungen der meisten privaten Krankenversicherungen vor. Nur wenige Privatversicherer weichen von dieser Regelung ab, prinzipiell ist es den Krankenversicherungenn aber erlaubt, von dieser Voraussetzung abzusehen. Im Einzelfall können auch gesonderte Bedingungen vereinbart werden. Wer Kinder erwartet, sollte sich auf diese Ausnahmen aber nicht verlassen und frühzeitig für einen geeigneten Versicherungsschutz sorgen. Bei Abschluss einer Kindernachversicherung darf der Versicherungsbetrag des Kindes darüber hinaus nicht den des Hauptversicherten übersteigen. Jedoch kann ein beliebiger ambulanter Tarif gewählt werden. Für adoptierte Kinder gelten die gleichen Bedingungen wie für Neugeborene, auch sie können problemlos nachversichert werden, sofern sie noch minderjährig sind. Allerdings können private Krankenkassen bei erhöhter Gefahr einen Risikozuschlag verlangen. Dieser Zuschlag darf die einfache Beitragshöhe nicht überschreiten.
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