Die Kindererziehungszeit bezeichnet für die gesetzliche Rentenversicherung relevante Zeiträume, die auf die Berechnung der Rente angerechnet werden. Ursprünglich eingeführt wurde die Kindererziehungszeit im Jahr 1986, damals war sie auch als „Babyjahr“ bekannt, da lediglich ein Jahr der Erziehung als Pflichtbeitragszeit gewertet wurde. Heute können bis zu drei Jahre auf die Rente angerechnet werden. Ausschlaggebend ist dabei das Geburtsjahr der Kinder. Wurden diese vor dem 1. Januar 1992 geboren, so wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin nur ein Jahr berücksichtigt. Für Kinder, die später geboren wurden, können bis zu drei Jahre geltend gemacht werden. Ferner erhalten Mütter der Geburtsjahrgänge bis 1920 keinerlei Erziehungszeiten, stattdessen können sie aber sogenannte Erziehungsleistungen erhalten. Die Höhe für Kindererziehungszeiten entspricht dem Beitrag eines Durchschnittsverdieners zur gesetzlichen Rentenversicherung. Pro Jahr erhalten Kindererziehende dabei einen Entgeltpunkt. Abhängig davon, ob der Versicherte in den alten oder neuen Bundesländern wohnhaft ist, ergeben sich dadurch unterschiedliche Rentenbeträge. Im Jahr 2011 erhielten Bewohner der alten Bundesländer 27,46 € monatliche Rente pro Jahr für ein Jahr Kindererziehungszeit, in den alten Bundesländern wurden den Versicherten 24,36 € zugesprochen. Geht ein erziehender Elternteil während der Kindererziehungszeit einer Beschäftigung nach, so werden die daraus erzielten Beiträge zur Rentenversicherung zu den Beiträgen aus der Kindererziehungszeit hinzugerechnet. Übersteigt der Gesamtwert jedoch den Betrag, den ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhält, so wird es nur bis zu dieser definierten Grenze berücksichtigt.
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