Unter dem Begriff Hinterbliebene(r) wird der ehemalige Lebenspartner einer verstorbenen Person verstanden.
Während noch vor einigen Jahrzehnten in der Bevölkerung nur der Ehepartner und die Kinder eines Verstorbenen als Hinterbliebene angesehen wurden, gilt heute umgangssprachlich auch der langjährige Lebenspartner als Hinterbliebener. Bei den Eheleuten werden die Hinterbliebenen als Witwer und Witwen bezeichnet
Juristisch gilt jedoch nur der verheiratete Lebenspartner als Hinterbliebener. Das hat vor allem bei der Einreichung einer späteren Rente und im Erbrecht seine Bedeutung. Daher ist es wichtig, dass ein nicht verheiratetes Paar vor allem im Erbrecht seine Verfügungen für den Todesfall trifft. Hier gilt eine Rangfolge, die von der Blutsverwandtschaft ausgeht. Eltern und Kinder sind Verwandte ersten Grades, Großeltern zweiten Grades, usw. Verstirbt ein unverheirateter Lebenspartner und es existiert kein Testament, würde der überlebende Partner möglicherweise nichts von dem vorhandenen Erbe bekommen. Daher sollte als Hinterbliebenenschutz in diesem Fall ein Testament verfasst werden.
Es ist nicht möglich, bei Tod eines Lebenspartners die über die Jahre erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise an den unverheirateten Lebenspartner zu übertragen. Die Hinterbliebenen-Rente, auch als Witwen- oder Witwenrente bekannt, wird nur an verheiratete Paare gezahlt. Das gleiche gilt für die Kinder eines Verstorbenen. Leibliche und adoptierte Kinder können bei Vorliegen der Voraussetzungen problemlos eine Waisenrente beantragen. Für Stiefkinder gelten allerdings schärfere Bedingungen. So muss der Verstorbene unter anderem für den Unterhalt des Stiefkindes gesorgt haben und es muss ein gemeinsamer Haushalt vorhanden gewesen sein.
Abgelegt in der Kategorie: Allgemein, Lebensversicherung,