Unter einem Heilmittel versteht man im Versicherungswesen Mittel, die der Bekämpfung von Krankheiten oder auch nur Symptomen gelten. Anders als im Volksmund bezeichnet der Begriff „Heilmittel“ bei einer Versicherung im Allgemeinen keine Arzneimittel. Zwar können Medikamente durchaus der Heilung einer Krankheit dienlich sein, dennoch fallen sie rechtlich in eine andere Kategorie. Gesetzlich festgelegt wurde der Begriff der Heilmittel im Jahr 1988, demnach handelt es sich bei einem Heilmittel um eine medizinische Dienstleistung, die nur von ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt werden kann. Noch näher definiert werden Heilmittel durch die Heilmittel-Richtlinie des Bundesausschusses. Unter den Begriff fallen nicht nur physische Behandlungen, sondern auch Maßnahmen der podologischen Therapie, Maßnahmen der Ergotherapie sowie Stimm-, Sprach- und Sprechtherapien. Dadurch gelten zum Teil auch Maßnahmen als Heilmittel, die streng genommen keine Krankheit heilen, sondern nur Symptome bekämpfen. So soll sichergestellt werden, dass vor allem Patienten mit chronischen Leiden eine angemessene Behandlung erhalten. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für ein bestimmtes Heilmittel. Ein gesetzlich Versicherter muss jedoch sowohl die Praxisgebühren zahlen und auch gegebenenfalls gesetzlich festgelegte Kosten für den Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung. Privat Versicherte erhalten in der Gebührenverordnung für Ärzte eine detaillierte Auflistung der einzelnen Heilmittel. Die Kosten werden auch hier meist von der Versicherung übernommen, der Versicherungsgeber ist aber nicht immer zur Kostenübernahme verpflichtet. Abhängig vom einzelnen Tarif können bestimmte Leistungen also durchaus ausgeschlossen werden.
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