Berechtigt für den Erhalt der Waisenrente sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch ebenso adoptierte Kinder sowie Kinder, die schon vorher in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen und von diesem unterhalten wurden. Das können beispielsweise Pflege- oder Stiefkinder sein. Der Anspruch auf die Waisenrente besteht grundsätzlich bis zum achtzehnten Lebensjahr, kann aber auch verlängert werden, wenn das Kind sich in einer Ausbildung, in einer Schule oder im Erststudium befindet. Ein auf ein Bachelor-Studium folgender Master Studiengang wird dabei noch zum Erststudium gezählt. Unabhängig davon ist die Höchstgrenze für einen Anspruch auf Leistungen das 27. Lebensjahr, diese gilt auch für körperlich oder geistig behinderte Kinder.
Der Anspruch auf die Waisenrente kann auch erlöschen, wenn ein Anspruchsberechtigter trotz Ausbildung bereits über ein Einkommen verfügt, das einer vollwertigen Arbeitskraft gleichkommt. Eine Schulausbildung muss für einen Anspruch auf Halbwaisenrente in Vollzeit erfolgen, da sonst davon auszugehen ist, dass ein Leistungsberechtigter in seiner freien Zeit auch einer Arbeit nachgehen könnte. Besteht nach dem 18. Lebensjahr ein Anspruch auf die Waisenrente, erlischt dieser aber hingegen nicht, wenn der oder die Waise heiratet oder seinerseits ein Kind adoptiert.
Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen und kann zum Teil stark variieren. Entgegen der weitverbreiteten Meinung spielt das Kindergeld in Zusammenhang mit der Waisenrente keine Rolle. Ganz gleich, ob Kindergeld bewilligt wird oder nicht und unabhängig von den Gründen dafür, kann Waisen- oder Halbwaisenrente beantragt werden. Auch bei der Höhe der Auszahlung übt das Kindergeld keinerlei Einfluss auf eine Waisenrente aus.
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