Mit dem Freistellungsauftrag den Steuerabzug vermeiden.
Eröffnet ein Sparer bei einem Kreditinstitut, das sind unter anderem Banken und Sparkassen, ein Konto, werden dafür im Allgemeinen auch Zinsen gezahlt. Bei einem Sparbuch oder einem Tagesgeldkonto sind diese variabel, bei einem Festgeldkonto oder einem Sparbrief stehen diese für die gesamte Laufzeit in der Regel fest. Lediglich die meisten Girokonten sind unverzinst. Für Erträge aus diesen Kontoarten existiert seit etlichen Jahren ein Freibetrag, der jedoch in den letzten Jahren gekürzt wurde.
Dieser Freibetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro jährlich.
Der Sparer hat nun zwei Möglichkeiten diesen Feibetrag auszuschöpfen. Er kann sich die Zinsen unter Abzug der Einkommenssteuer und des Solidaritätszuschlages auszahlen lassen und die gesamten Zinserträge in der Steuerklärung angeben. Das Finanzamt berücksichtigt dann die entsprechenden Feibeträge und zahlt zuviel gezahlte Steuern zurück. Besser ist es jedoch, wenn der Anleger vor der Zinszahlung einen Freistellungsauftrag erteilt und so den Steuerabzug vermeidet.
Dazu ein Beispiel: Ein Sparer erhält Zinserträge in Höhe von 1.000 und ist ledig. Der Freibetrag beträgt hier 801 Euro. 1.000 Euro – 801 Euro = 199 Euro, die dann der Einkommenssteuer von 25%, dem Solizuschlag und eventuell der Kirchensteuer unterliegen. Wichtig ist zu wissen, dass nur diese 199 Euro dem Steuerabzug unterliegen.
Die Erteilung eines Freistellungsauftrages an das kontoführende Kreditinstitut ist immer kostenlos und kann bis zur jeweiligen Höhe von 801 Euro oder 1.602 Euro auf ein oder mehrere Kreditinstitute verteilt werden. Die Laufzeit kann befristet werden, ansonsten ist der Feistellungsauftrag solange gültig, bis der oder die Anlegerin eine neue Weisung erteilt. Der Feistellungsauftrag erlischt nicht mit der Beendigung der Bankverbindung, sondern nur dann, wenn der oder die Anlegerin vorher eine entsprechende Anweisung erteilt hat. Daher sollten die Kunden bei der Kontokündigung nicht vergessen, den erteilten Freistellungsauftrag ebenfalls zu löschen, da ansonsten Rückfragen des zuständigen Finanzamtes möglich sind.
Ebenfalls sollten die Kunden beachten, dass ein Freistellungsauftrag nicht rückwirkend erteilt werden kann. Das früheste Datum zur Freistellung ist der Tag der Auftragserteilung. Sollte vorher eine Abführung der Einkommenssteuer durch das Kreditinstitut erfolgt sein, können diese Beträge nur über die persönliche Steuerklärung zurückgeholt werden.
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