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Freie Heilfürsorge

In erster Linie steht die freie Heilfürsorge Polizeivollzugsbeamten der Länder und der Bundespolizei offen. Darüber hinaus werden auch Kosten von Beamten der Berufsfeuerwehr, Beamten im Dienst einer Justizvollzugsanstalt und Zivildienstleistenden übernommen. Durch das erhöhte Berufsrisiko ist davon auszugehen, dass diese Personengruppen sich nur sehr teuer privat versichern könnten, deshalb übernimmt die Heilfürsorge in der Regel auch sämtliche Kosten. Private Zusatzversicherungen sind nicht notwendig. Eine Ausnahme bilden Zivildienstleistende, die zwar in der Regel keinem nennenswertem Berufsrisiko ausgesetzt sind. Durch ihren niedrigen Sold könnten sie aber eine normale Krankenversicherung kaum finanzieren, weshalb die Heilfürsorge in diesem Fall die Kosten für medizinische Behandlung übernimmt. Entgegen vieler Annahmen erhalten Soldaten keine Leistungen der freien Heilfürsorge, sondern genießen stattdessen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Ein privater Arzt kann nur nach Überweisung des Truppenarztes oder im Notfall aufgesucht werden.

Auch Strafgefangene und Maßregelvollzugspatienten erhalten Leistungen der Heilfürsorge, da bei ihnen nicht davon auszugehen ist, dass sie sich anderweitig versichern könnten. Personen, die generell keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die freie Heilfürsorge haben, verfügen hingegen über keinerlei Möglichkeit, in irgendeiner Form beizutreten.

Prinzipiell übernimmt die freie Heilfürsorge keine Kosten für Familienmitglieder. Befinden sich jedoch im gleichen Haushalt Angehörige, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, können diese anteilsmäßig versichert werden. Das ist sowohl bei einer gesetzlichen als auch bei einer privaten Krankenkasse möglich, der größte Anteil wird in solch einem Fall von der Beihilfe übernommen.

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