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EU-Vermittlerrichtlinie

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungs-Vermittlerrechts folgt die Bundesregierung einer Vorgabe im Rahmen europäischer Harmonisierung. Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen vor, für tätige, nicht eingetragene Vermittler. Ab dem 22.05.2007 muss jeder Versicherungsvermittler in ein Register bei der IHK eingetragen sein. Mit der zugeteilten Registernummer hat sich der Vermittler künftig gegenüber dem Kunden auszuweisen. Vorraussetzung für den Eintrag in dieses Register ist eine qualifizierte Ausbildung sowie gesicherte finanzielle Verhältnisse. Bei Vermittlern, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen tätig waren, bedarf es keiner Sachkundeprüfung, wenn die Erlaubnis bis zum 22.05.2009 beantragt wird. Desweiteren ist ein guter Leumund sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Fehlberatungen gefordert. Liegt eine solche vor, muss der Versicherungs-Vermittler den Beweis führen, dass nicht falsch beraten wurde.

Bisher musste der die Fehlberatung beweisen. Mit der EU-Vermittlerrichtlinie wird es zudem Pflicht, das Beratungsgespräch zu dokumentieren. Dabei sind die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu berücksichtigen und Gründe für den Rat zu einem bestimmten Versicherungsprodukt festzuhalten. Diese Dokumentation ist schriftlich niederzulegen oder auf einem dem Kunden zugänglichen dauerhaften Datenträger. Die Angaben sind der Komplexität des betreffenden Versicherungsvertages anzupassen. Ebenfalls Teil der Informationspflicht ist die schriftliche Angabe der Anschrift der Schlichtungsstelle. Durch all diese Massnahmen soll die Qualität der Versicherungs-Beratung gewährliestet werden sowie mehr Transparenz am Versicherungsmarkt schaffen.

Angebote und Versicherungsvergleiche zu Privatversicherungen ( Privatversicherungen im Versicherungslexikon Versicherungsarchiv.de ).

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