Zum 01.01.2001 wurde für alle, die zu diesem Zeitpunkt noch keine 40 Jahre alt waren, die Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsminderungsrente gewandelt. Es wird unterschieden zwischen halber und voller Erwerbsminderungsrente. Kann jemand noch zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag irgendeine Tätigkeit ausüben, so erhält er die halbe Erwerbsminderungsrente. Nur wer nicht einmal mehr 3 Stunden am Tag eine Tätigkeit ausüben kann, bekommt die volle Erwerbsminderungsrente bezahlt. Ob der Betroffene eine Beschäftigung findet, die er noch ausüben könnte, ist hierbei unerheblich. Um die finanziellen Risisken einer Berufsunfähigkeit abzusichern empfiehlt sich eine Berunfsunfähigkeitsversicherung. (Siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit und Erwebsunfähigkeit)
Wen man sich dazu entschlossen hat, dass man eine Berufsunfähigkeitsversicherung nutzen möchte, dann ist unter anderem zu beachten, dass die Versicherungsgesellschaft darauf verzichtet, im Falle der Berufsunfähigkeit auf einen andere Tätigkeit verweisen zu können, was man auch als abstraktes Weisungsrecht bezeichnet. Wenn der Versicherer nämlich den Verzicht auf dieses Weisungsrecht verneint, dann ist die Berufsunfähigkeitsversicherung faktisch keine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit mehr, sondern gegen eine Erwerbsunfähigkeit.
Generell kann eine Erwerbsminderung in jedem Beruf auftreten, sodass man heute nicht mehr sagen kann, dass dieses Risiko nur in Berufen vorhanden ist, in denen schere körperliche Arbeit zu verrichten ist. In den letzten Jahren sind besonders Personen von der Erwerbsminderung betroffen, die einen Bürojob haben. Hier nimmt vor allem die Zahl der Fälle von Erwerbsminderung zu, die auf Erkrankungen des Bewegungsapparates zurück zu führen ist. Aber auch psychische Erkrankungen führen immer häufiger zu einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung.
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