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Ersatzzeiten

Ersatzzeiten ermöglichen es versicherungspflichtigen Personen, Zeiträume auf die gesetzliche Rentenversicherung anrechnen zu lassen, in denen eigentlich keine Beiträge bezahlt wurden. Dem können unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen, jedoch befinden sich alle Ersatzzeiten in der Vergangenheit.

Der Gesetzgeber beschränkte das Aufkommen von Ersatzzeiten auf Zeiträume vor dem Jahr 1992. Verschiedene Ursachen können in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass ein Ausbleiben von Zahlungen zur Rentenversicherung, nicht direkt dem Versicherten geschuldet ist. Dazu zählt etwa der Kriegsdienst oder die Verfolgung durch Nationalsozialisten. Damit den Betroffenen aus diesen Ereignissen nicht auch noch ein Nachteil entsteht, wirkt die Zeit voll auf die Anwartschaft aller Rentenleistungen. Die betrifft die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und auch die Hinterbliebenenrente. Ersatzzeiten können auch mit anderen beitragsfreien Zeiten kombiniert werden.

Für alle möglichen Ersatzzeiten muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ersatzzeit das 14. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass den Versicherten für das Ausbleiben von Beitragszahlungen keine Schuld trifft. Die häufigsten Ursachen, durch die Ersatzzeiten entstehen sind der Kriegsdienst im 1. oder 2. Weltkrieg, der Dienst beim Reichsarbeitsdienst, die Verfolgung jedweder Art durch Nationalsozialisten sowie Haftzeiten in der DDR. Auch für darauffolgende Zeiten können Ersatzzeiten angerechnet werden, wenn aufgrund von schwerer Krankheit weiterhin keine Beitragszahlungen möglich waren. Trat nach den Ereignissen eine Arbeitslosigkeit ein, kann dies unter Umständen auch angerechnet werden. Nicht anrechenbar sind hingegen Zeiträume, für die eine Nachversicherung abgeschlossen wurde oder das Abschließen einer Nachversicherung möglich gewesen wäre, die Antragstellung durch den Versicherungspflichtigen jedoch unterlassen wurde.

Für viele andere Situationen ist es ebenfalls möglich, Ersatzzeiten angerechnet zu bekommen. Der Sachverhalt muss dabei im Einzelfall geprüft werden. Alle Zeiträume ab dem 1. Januar 1992 werden jedoch unter keinen Umständen für Ersatzzeiten berücksichtigt. Allerdings können spätere Zeiträume eventuell durch andere beitragsfreie Zeiten abgedeckt werden.

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