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Deliktsfähigkeit | Erklärung im Versicherungslexikon

Eine Schadenersatzpflicht ist hierzulande im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und kann nur dann bestehen, wenn der Verursacher des Schadens auch deliktsfähig ist. Ist das nicht der Fall, muss natürlich auch die zuständige Versicherung keine Leistung erbringen, da der Versicherte rechtlich betrachtet für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann. Welche Personen besitzen aber nun konkret die Deliktsfähigkeit und wer wird als nicht deliktsfähig bezeichnet? Man unterscheidet zwei Arten von nicht deliktsfähigen Personen, und zwar Minderjährige und Volljährige. Zunächst einmal sind alle Personen, die jünger als sieben Jahre sind, generell nicht deliktsfähig.

Somit sind alle Kinder unter sieben Jahren nicht für einen Schaden zur Verantwortung zu ziehen, den sie verursacht haben, egal ob fahrlässig oder auch vorsätzlich. Ab dem siebten Lebensjahr und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es dann eine eingeschränkte Deliktfähigkeit, im Zuge derer oftmals genau im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Verursacher eines Schadens haftbar gemacht werden kann. Aber auch volljährige Personen können unter bestimmten Umständen nicht deliktsfähig sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Volljährige unter einer schweren geistigen Behinderung leidet. Auch bei verschiedenen psychischen Erkrankungen kann es sein, dass diese zu einer Deliktsunfähigkeit führen. Wer jedoch unter Betreuung steht, ist vom Grundsatz her auf jeden Fall deliktsfähig.

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