Ein Versicherer muß Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen so anlegen, damit er die versicherten Leistungen im Leistungsfall auch ausbezahlen kann. Um dies gewähren zu können, bildet der Versicherer den sogenannten Deckungsstock. Der Deckungsstock unterliegt der Aufsicht der BAFin und ist reserviert zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den bestehenden Versicherungsverträgen.
Den Deckungsstock gab es bis zum Jahr 2003, danach wurde er von dem gültigen Versicherungsvermögen abgelöst. Bei den Versicherungsgesellschaften erfüllte der Deckungsstock seine Funktion als ein Instrument der Absicherung. Innerhalb der Bilanz der jeweiligen Versicherungsunternehmen wurde der Deckungsstock seperat ausgewiesen. Es handelte sich hierbei um ein getrennt geführtes Vermögen, welches ausschließlich zur Deckung von Ansprüchen ihrer Versicherungsnehmer diente. Für Versicherungsleistungen, die in Zukunft fällig wurden, mussten Rückstellungen getroffen werden; dies war vom Gesetz her vorgeschrieben. Die Erfüllung von Versicherungsansprüchen seitens der Versicherungsnehmer war so stets gesichert. Zum Schutz mussten diese Rückstellungen vom anderen Vermögen der Versicherungsgesellschaft getrennt gehalten werden. Ein Treuhänder übernahm die Beaufsichtigung des Deckungsstocks.
Dabei musste der Deckungsstock nicht nur Barvermögen aufweisen, sondern auch andere Vermögenswerte konnten verwendet werden, wie beispielsweise öffentliche Emittenten, Immobilien oder Anleihen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen legte fest, welche Vermögenswerte als deckungsstockfähig galten.
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