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Berufsunfähigkeit

Wer seinen erlernten Beruf aufgrund Krankheit, Gebrechen oder als Folge eines Unfalls mindestens 6 Monate nicht zu mindestens 50% ausüben kann, gilt als berufsunfähig. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen kann je nach Bedingungen damit die Voraussetzung zur Leistung des Versicherers noch nicht gegeben sein.

Bei manchen Verträgen gilt die Verweisbarkeit. Danach kann der Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verwiesen werden, den er aufgrund seiner Fähigkeiten und Kentnissen ausüben kann. Diese Tätigkiet muss ausserdem dem bisherigen Lebensstandard entsprechen. Bei der abstrakten Verweisbarkeit wird nur die Fähigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit beleuchtet. Ob eine entsprechende Stelle zu finden ist oder gefunden wird, spielt hierbei keine Rolle. Konkrete Verweisbarkeit bedeutet, dass für den Versicherungsnehmer eine solche Stelle gefunden und von ihm angetreten wird. Siehe hierzu auch Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit

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