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Beitragszeiten

Als Beitragszeiten bezeichnet man Zeiträume, in denen aufgrund einer versicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit Beiträge gezahlt wurden. Freiwillig gezahlte Beiträge werden ebenfalls angerechnet.

Um Leistungen der Rentenversicherung erhalten zu können, muss eine bestimmte Zahl von Beitragszeiten nachgewiesen werden. Neben Zeiten, in denen tatsächlich gezahlt wurde, gibt es auch sogenannte fiktive Beitragszeiten, in denen zwar nicht gezahlt wurde, die jedoch aufgrund von Sonderregelungen dennoch als gezahlt gelten. Dies ist beispielsweise bei Zeiten des Wehr- und Zivildienstes oder der Kindererziehung der Fall. Auch Beträge, die bis 1945 oder in der ehemaligen DDR gezahlt wurden, werden angerechnet.

Abhängig davon, wie viel und wie lange bezahlt wurde, erhält der Versicherte eine entsprechende Rente, falls er die nötige Wartezeit erfüllt hat. Wurden in einem bestimmten Zeitraum keine Beiträge gezahlt, hat der Versicherte die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dies ohne sein Wissen erfolgte. Wird dies glaubhaft nachgewiesen, kann der Versicherungsträger die betreffenden Zeiten wiederherstellen. Bestimmte Berufsgruppen, wie Beamte oder Soldaten, werden von der Versicherungspflicht ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass sie keinen Schutz der Rentenversicherung benötigen. Anderen Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärtze oder Rechtsanwälte, steht es frei, einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht zu stellen. Umgekehrt können nicht versicherungspflichtige Selbständige einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. Arbeitnehmer, die in einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten, und nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen, sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig.

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