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Beitragsfreistellung

Wenn sich Versicherungsnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befinden, haben sie die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung. Der Versicherungsnehmer kann die Befreiung von der Beitragszahlung bei seiner Versicherungsgesellschaft beantragen.

Bei Kapitalversicherungen, wie bspw. einigen Lebensversicherungsmodellen, wird die vereinbarte Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt. Dies ist nur möglich, wenn der vereinbarte Mindestwert der Versicherung bereits durch Beitragszahlungen entrichtet worden ist.

Eine spätere Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist möglich. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall Rücksprache mit seiner Versicherungsgesellschaft halten und die Wiederaufnahme der Zahlungen ankündigen.
Sollte die Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen innerhalb von sechs Monaten wieder aufgenommen werden, kann von einer erneuten Gesundheitsprüfung abgesehen werden.

Bei beitragsfrei gestellten Versicherungsverhältnissen wird bei dem Vertragsende, bspw. bei Lebensversicherungen durch Tod oder Erlebensfall, die beitragsfreie Versicherungsleistung zuzüglich Überschussanteile ausgezahlt.

Eine Beitragsfreistellung kann auch durch Kündigung der Versicherungsgesellschaft erfolgen. Dem Versicherer steht bei Zahlungsverzug ein Kündigungsrecht zu. Die Folge der Kündigung sind Beitragsfreistellung und Erlöschen des Versicherungsvertrages. Bei gekündigten Kapitalversicherungen wird die Versicherungsleistung auf die beitragsfreie Versicherungssumme herabgesetzt.

In der Lebensversicherung bedeutet Beitragsfreistellung also, dass ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung keine Beiträge zu dem Vertrag mehr entrichtet werden. Aus dem bisher angespartem Kapital wird eine beitragsfreie Versicherungssumme gebildet, auf die Zinsen und Überschüsse bis zum Ablauf gutgeschrieben werden. Soll der Wert der Versicherung sofort ausgezahlt werden handelt es sich um einen Rückkauf.

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