Die außerordentliche Kündigung, auch Kündigung aus wichtigem Grund genannt, kann im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Daher wird diese außerordentliche Kündigung oft mit der fristlosen Kündigung gleichgesetzt.
Die außerordentliche Kündigung kann in verschiedenen Bereichen erfolgen, etwa bei Kündigung eines Miet- oder Versicherungsvertrages, aber auch bei Kündigung des Arbeitsplatzes. Allen gemeinsam ist, dass für das Aussprechen dieser Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen sollte. Im Vorfeld muss eine Abmahnung ausgesprochen werden; dies ist gesetzlich genau geregelt.
Besonders im Berufsbereich gibt es zahlreiche Regelungen zur außerordentlichen Kündigung. Diese kann hier sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Gründe sind vielfältig und reichen von sexueller Belästigung über Diebstahl bis hin zu unerlaubten Nebenjobs. Auch das private Telefonieren sowie die private Internetnutzung können ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer kann etwa ein Lohnrückstand oder eine Nichtachtung der Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber sein.
Kein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt bei einer Frau im Mutterschutz ab Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Wochen nach der Entbindung vor.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es also auch die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag ausserordentlich zu kündigen. Gründe, die eine ausserordentliche Kündigung zulassen sind z.B. Schadensfall, Beitragserhöhungen, Leistungseinschränkungen oder Wagniswegfall.
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