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Aufsichtspflicht

Für Minderjährige ist die Haftung im BGB gesondert geregelt. So sind Kinder unter 7 Jahren nicht, und Minderjährige von 7 bis 18 Jahren nur beschränkt haftbar. Im Falle eines Schadens an dem das Kind beteiligt ist, geht die Haftung auf den Aufsichtspflichtigen über, also auf denjenigen, der den Minderjährigen zu beaufsichtigen hatte. Dies können die Eltern, aber auch jede andere Person sein, die sich bereit erklärt, die Aufsichtspflicht zu übernehmen. Haftbar zu machen ist der Aufsichtspflichtige jedoch nur, wenn dieser seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Davon wird im Schadensfall grundsätzlich ausgegangen, so dass der Aufsichtspflichtige den Beweis zu erbringen hat, dass er seiner Aufsichtspflicht genüge getan hat, bzw. nachweisen kann, dass der Schaden auch trotz "ausreichender" Beaufsichtigung des Minderjährigen entstanden wäre. Was "ausreichend" ist, wird nach Alter und geistiger Reife des Kindes und nach der Situation beurteilt. Bei beschränkt haftbaren Minderjährigen wird im Einzelfall entschieden, ob die geistige Reife hätte ausreichen müssen, die Folgen einer Handlung abzuschätzen. Wenn ja, so ist der Minderjährige haftbar zu machen, die Haftung für den Aufsichtspflichtigen entfällt.

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