In der Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht seitens der Versicherungsgesellschaften eine Pflicht zur Annahme. Dies gilt innerhalb der Kraftfahrtversicherung ( KFZ Versicherung ) jedoch nur für die Haftpflichtversicherung. Die Annahme einer Teilkaskoversicherung und einer Vollkaskoversicherung jedoch kann das Versicherungsunternehmen verweigern.
Die Annahmepflicht besteht deshalb seitens den Versicherungsgesellschaften nur im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung und bei keiner anderen privaten Versicherung, weil es sich bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung handelt. Würde ein Versicherer den Antrag eines Kunden ablehnen, dann könnte dieser sich nicht versichern und dürfte als Folge dessen kein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen. Notfalls kann man als Antragsteller den Abschluss des Versicherungsvertrages bezüglich der Kfz-Haftpflicht auch gerichtlich durchsetzen lassen. Eine Ausnahme besteht allerdings, in welchem Fall die Annahmepflicht seitens des Versicherers nicht mehr besteht. Hat sich der Versicherte nämlich in der Vergangenheit dem entsprechenden Versicherer gegenüber, bei dem er nun die Versicherung beantragen möchte, zum Beispiel durch einen Betrug in Form eines vorgetäuschten Schadens/Unfalls schuldig gemacht, so ist diese Versicherungsgesellschaft von der Annahmepflicht befreit. Zu unterscheiden von der Annahmepflicht ist zudem die Pflicht zur Weiterversicherung. Diese besteht zwar grundsätzlich, aber auch hier gelten Ausnahmeregelungen. Kommt der Versicherte seinen vertraglichen Pflichten zum Beispiel nicht nach (Zahlung der Beiträge etc.), so kann die Versicherungsgesellschaft auch in diesem Fall das Versicherungsverhältnis beenden.
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