Versicherungsunternehmen können zu einem gestellten Antrag die Annahme oder die Ablehnung erklären. Wird ein Vertrag angenommen, so bedeutet dies, daß der Versicherungsvertrag, so wie vom Versicherungsnehmer beantragt, zustande kommt. Die Annahme kann gesondert über eine Annahmeerklärung oder mit Zusenden des Versicherungsscheins erfolgen. Kommt die Annahme erst nach Ablauf der Bindefristen, so gilt die Annahme des Versicherers als neuer Antrag gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dieser kann dann durch gesonderte Erklärung oder durch Zahlung des Versicherungsbeitrages seinerseits den Antrag annehmen.
Generell sind die Versicherungsgesellschaften frei in ihrer Entscheidung, ob ein Antrag eines Kunden angenommen wird oder ob der Versicherer mit einer Ablehnung reagiert. Bei einer Ablehnung ist es auch nicht erforderlich, diese gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Eine Ausnahme besteht allerdings im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesen beiden Fällen ist der Versicherer zur Annahme des Antrages verpflichtet. Nur wenige Ausnahmen, die ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit als Basis haben, können dazu führen, dass der Versicherer auch bei diesen angesprochenen Versicherungen die Annahme des Antrages verweigern kann. In der Praxis sollte man daher als Antragsteller immer auf eine Annahmeerklärung oder die Zusendung des Versicherungsscheins seitens des Versicherers warten, bevor man eine eventuell bestehende Versicherung kündigt. Eine bereits erfolgte Annahme kann übrigens auch noch widerrufen werden. Allerdings müssen auch in diesem Ausnahmefall schwerwiegende Gründe vorliegen, zum Beispiel, dass der Versicherte wissentlich falsche Angaben zu relevanten Vertragsdaten und Inhalten gemacht hat.
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