Abkürzung für: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur kapitalbildenden Lebensversicherung
Was ist eine kapitalbildende Lebensversicherung?
Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist eine Versicherung, die die Langlebigkeit des Versicherungsnehmers absichert und im Todesfall den Begünstigten. In dem Vertrag wird eine Versicherungssumme vereinbart, die im Versicherungsfall, zum Beispiel beim Tod (Todesfallversicherung) oder beim Erleben (Erlebensfallversicherung), an den Begünstigten oder den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Teilauszahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person die Auszahlungstermine erlebt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur kapitalbildenden Lebensversicherung:
Mit dem im Vertrag vereinbarten Versicherungsbeginn und nach Kenntnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer kapitalbildenden Lebensversicherung beginnt der Versicherungsschutz. Bei vorsätzlicher Selbsttötung zahlt die Versicherung nur, wenn seit Abschluss des Vertrages bereits 3 Jahre vergangen sind. Tötet sich der Versicherungsnehmer aufgrund krankhafter Störungen vor Ablauf der 3 Jahre, besteht Leistungspflicht. Alle gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, ansonsten kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Wird die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben, wird der Rückkaufswert gezahlt. Die Beiträge zur Lebensversicherung können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden. Werden die Beiträge nicht rechtzeitig erbracht, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann die Versicherung beitragsfrei gestellt werden. Die Versicherung kann seitens des Versicherungsnehmers immer zum Schluss der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Leistungen aus dem Vertrag können gegen Vorlage des Versicherungsscheines und im Todesfall gegen Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde sowie eines ausführlichen ärztlichen amtlichen Zeugnisses über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, verlangt werden. Änderungen der Postanschrift sind der Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
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