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Ablehnung

Versicherungsunternehmen können sowohl Anträge auf Versicherungsschutz als auch gemeldete Schäden ablehnen. Werden Schäden abgelehnt, so ist entweder das Risiko nicht mitversichert oder der Versicherungsnehmer hat aufgrund seines Verhaltens das Recht auf Versicherungsschutz verwirkt. Beispiel hierfür wäre z.B. übermäßiger Alkoholgenuß beim Lenken eines Fahrzeuges oder aber auch Nichtzahlung der Prämie.Abgelehnt werden können seitens des Versicherungsunternehmens auch Anträge auf Versicherungsschutz. Hierzu muß die Versicherungsgesellschaft auch keine Begründung abgeben. Oftmals wird mit der Ablehnung dem Versicherungsnehmer ein abgeändertes Angebot unterbreitet, zu dessen Konditionen ein Versicherer bereit ist das Risiko zu versichern. Ausnahme bilden Verträge, die einer Annahmepflicht unterliegen.

Die Ablehnung selbst kann für den Versicherten oder den Antragsteller natürlich mitunter sehr negative Folgen haben, und zwar in beiden Fällen. Wird ein Antrag auf den Abschluss einer bestimmten Versicherung abgelehnt, und das von allen Versicherern, besteht für den Antragsteller in einem gewissen Bereich kein Versicherungsschutz. Somit müsste der Verbraucher die Kosten für einen Schaden selbst übernehmen, was je nach Art und Umfang des Schadens bis hin zum finanziellen Ruin führen kann. Rechtlich hat man keine Handhabe gegen die Ablehnung seitens des Versicherers. Nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Ausnahme, da hier Anträge, bis auf ganz wenige Ausnahmen und Extremfälle, nicht abgelehnt werden dürfen. Noch negativer kann kann die Ablehnung der Leistung seitens des Versicherers sein, weil sich der Schaden dann bereits ereignet hat und mitunter hohe Kosten im Raum stehen. Eine Schadensregulierung wird in der Praxis zumeist dann abgelehnt, wenn der Versicherte seinen vertraglichen pflichten nicht nachgekommen ist oder einen Schaden vorsätzlich oder auch grob fahrlässig herbei geführt hat.

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