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Weiterführende Informationen zu Allgemein (Seite 16)

Lohnfortzahlung »

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Die Lohnfortzahlung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung. Arbeitgeber sind dadurch verpflichtet, ihren Angestellten auch im Krankheitsfall ein Gehalt auszuzahlen. Die Lohnfortzahlung löste als einheitliches Modell die vielen unterschiedlichen Regelungen in der Vergangenheit ab. Arbeitnehmer können sich so einer Absicherung im Krankheitsfall sicher sein. Diese ist aber auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt. Bei länger anhaltender Krankheit ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet. Per Tarifvertrag ist aber auch eine abweichende Regelung möglich. Nicht nur Vollzeit Beschäftigte, auch Arbeitnehmer in Teilzeit haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dazu zählen auch Minijobs auf 400 Euro Basis. Um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu erhalten, sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten. So muss das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen bestehen. Ferner muss der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig sein. Ein einfacher Schnupfen reicht in den meisten Berufen also nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeit muss zwingend Folge einer Krankheit sein, die nicht selbst verschuldet wurde. Als selbst verschuldet gilt dabei grob fahrlässiges Verhalten, wie zum Beispiel gesundheitliche Folgen nach Trunkenheit am Steuer. Erfüllt ein Arbeitnehmer alle Voraussetzungen, erhält er zunächst für die Dauer von maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung. Dauer die Krankheit länger an, erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse, das in der Regel aber niedriger ausfällt als das reguläre Einkommen. Hier ist also schon mit einem finanziellen Verlust zu rechnen. Erkrankt ein Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einem Jahr und ist dabei insgesamt sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig, so erlischt auch dann sein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Erst wenn zwischen den Zeitpunkten zweier Krankheiten wenigstens sechs Monate liegen, erhält ein Arbeitnehmer wieder vollen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Grundsätzlich gilt die Regelung von sechs Wochen also immer für ein Kalenderjahr.

Luftfahrt- Haftpflichtversicherung »

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Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für den Betrieb von Luftfahrzeugen. Die Versicherungspflicht ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Eingedeckt wird dieses Risiko beim Deutschen Luftpool DLP. (mehr …)

Luftfahrt- Unfallversicherung »

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Die Luftfahrt-Unfallversicherung ist eine spezielle Form der Unfallversicherung. Ist in der normalen Unfallversicherung in der Regel das Flugrisiko ausgeschlossen, so bietet der Deutsche Luftpool hier Versicherungsschutz für dieses Risiko. (mehr …)

Luftfahrzeuge »

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Luftfahrzeuge sind laut § 1 Luftfahrtgesetz genau definiert. Der Begriff Luftfahrzeuge spielt auch im Versicherungsbereich ein wichtige Rolle. In einigen Versicherungen ist das Risiko durch Luftfahrzeuge mit eingeschlossen. Innerhalb der Feuerversicherung, der Wohngebäude- und Hausratversicherung können zum Beispiel Schäden, die durch Luftfahrzeuge entstehen, mit (mehr …)

LVA »

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Die Landesversicherungsanstalt, kurz LVA, war zuständig für die Rentenversicherung der Arbeiter und Handwerker. (mehr …)

Makler »

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Ein Makler, auch Mehrfachagent genannt, ist Vertriebspartner mehrer Gesellschaften. Er ist in seiner Vermittlung unabhängig. Dafür haftet ein Makler selbst für begangene Beratungsfehler. Dieses Risiko kann der Makler in einer speziellen VermögensschadenHaftpflichtversicherung absichern. Das Gegenteil hiervon ist der Ausschliesslichkeitsvermittler. (mehr …)

Mallorca-Police »

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Gesetzliche Deckungssummen für die KFZ-Haftpflichtversicherung sind in vielen Ländern Europas nicht auf einem so hohen Niveau wie in Deutschland. Mietfahrzeuge sind im Ausland in aller Regel jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckungssummen versichert. (mehr …)

MB/KK »

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Bei der Bezeichnung MB/KK handelt es sich um eine Abkürzung, die für "Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung" steht. In diesen sind die Bedingungen der privaten Krankenhaustagegeld– und Krankheitskostenversicherung festgelegt. Der PKV Verband (Privater Krankenkassen Verband) stellt die MB/KK für die Krankenkassen zur Verfügung, (mehr …)

MB/KT »

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Bei der Bezeichnung MB/KT handelt es sich um eine Abkürzung für "Musterbedingungen Krankenhaustagegeld". Der Verband der privaten Krankenversicherungen stellt den Krankenkassen diese Musterbedingungen zur Verfügung. Die Musterbedingungen gelten jedoch als eine unverbindliche Empfehlung. (mehr …)

Mehrfachagent »

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Bei einem Mehrfachagenten handelt es sich um einen Versicherungsvertreter, der jedoch nicht nur für eine Versicherungsgesellschaft tätig ist, sondern die Versicherungsprodukte verschiedener Gesellschaften anbietet. Im Gegensatz zum Makler ist der Mehrfachagent jedoch der rechtliche Vertreter der Versicherungsgesellschaften mit denen er arbeitet. (mehr …)