Entstehen dem Versicherungsnehmer, bei dem Versuch den Eintritt eines Schadens zu verhindern, kosten, so spricht man von den Schadenabwendungskosten.
Schadenminderungskosten sind Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, daß er bei Eintritt eines Schadens versucht, das Ausmaß diesen Schadens zu mindern.
Der Rückkaufswert entspricht der Summe, die der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausbezahlt wird. Dieser sogenannte ‚Versicherungsrückkauf‘ ist erst nach mehreren Jahren lukrativ. Berechnet wird dieser aus den Sparbeiträgen und den erwirtschafteten Gewinnen, wovon jedoch noch die Verwaltungskosten und die Abschlusskosten abgezogen werden.
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes, welches der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag (beispielsweise Direktversicherung) einzahlt, so spricht man von einer Gehaltsumwandlung. Als versicherte Person hat der Arbeitnehmer direkten Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Forderungsausfallversicherung findet Verwendung in vielen Bereichen. Sie dient dazu, wie der Name schon sagt, den Ausfall einer Forderung abzusichern.
Hat ein Versicherungsnehmer durch widriges Verhalten sein Recht auf Versicherungsschutz verwirkt, so ist im Schadensfall die Antwort des Versicherungsunternehmens eine ‚Ablehnung‘. Auch nichtbezahlte Prämien können ein Grund für eine solche Ablehnung sein. Solange nicht der sonderfall einer ‚Annahmepflicht‘ besteht, kann der Versicherer Anträge auf Versicherungsschutz nach eigenem Ermessen ablehnen. In den meisten Fällen jedoch wird in einem solchen Fall ein angepasster Alternativ-Vertrag angeboten.
Kommt ein Versicherungsvertrag wie vom Versicherungsnehmer beantragt zustande, so geht dem eine Annahme voraus
Die Mißachtung von Obliegenheiten, gerade der Minderungspflicht, kann schwerweigende Folgen bezüglich des Versicherungsschutzes haben.
Mißachtet der Versicherungsnehmer eine seiner Obliegenheiten, so kann dieses Versäumnis den Versicherungsschutz gefährden.
Wie in anderen Geschäftsbereichen auch, kommt bei Versicherungen ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande.