In einem Schadensfall durch Minderjährige wird automatisch von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen. Nur wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass er seiner Aufsichtspflicht ‚ausreichend‘ (wird von der geistigen Reife und dem Alter des zu Beaufsichtigen abhängig gemacht) nachgegangen ist. Bei beschränkt haftbaren (7-18 Jahre) wird in Einzelfällen entschieden, ob er aufgrund seiner geistigen Reife hätte die Folgen seiner Handlungen erkennen können. Ist dies der Fall, so entfällt die Haftung für den Aufsichtspflichtigen und der Schadensverursacher muss haften.
Glasversicherungen sind eigenständig oder als Zusatz zur Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung für den häuslichen Bereich erhältlich.
Eine Haftpflichtversicherung stellt eine Absicherung vor Schadensersatzforderungen bei fahrlässiger Verletzung des Eigentums, des Körpers, o.ä. eines anderen dar. Da bei einer solchen Schadensersatzforderung keine Grenze der Höhe festgelegt ist, ist eine solche Absicherung enorm sinnvoll.
Wohngebäudeversicherungsbedingungen regeln den Versicherungsschutz rund ums Wohngebäude.
Bedigungen zur Hausratversicherung werden mit VHB abgekürzt.
Abkürzungserklärung zu den Glas-Versicherungsbedingungen