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Abschlußkostenquote

Die in Promille angegebene Abschlusskostenquote ist die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen Abschlusskosten und Beitragsaufkommen (= Summe aller gezahlten Beiträge)

Überschwemmung

Laut Definition sind in der Hausratversicherung sowie in der Wohngebäudeversicherung (hier nur bei Einschluß der Gefahr Leitungswasser) nur Schäden versichert, die durch Leitungswasser entstehen.

Sturm

Ein Sturm kann erhebliche Schäden verursachen. Für Hausbesitzer kann dieses Risiko innerhalb der Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden, Mieter können ihren Hausrat über die Hausratversicherung gegen die Gefahr Sturm versichern. Bei der KFZ Versicherung ist die Teilkaskoversicherung bei Sturmschäden zuständig.

Privatversicherungen

Der Begriff Privatversicherungen kannin vielerlei Hinsicht Anwendung finden. Eine Erklärung hierzu im Versicherungslexikon auf Versicherungsarchiv.de.

Verschulden

Weitere Informationen zu Verschulden unter Haftpflichtversicherung im Versicherungslexikon.

Mietsachschäden

Allmählichkeitsschäden und Schäden an Mietereinbauten zählen nicht zu den Mietsachschäden. Ansonsten sind Mietsachschäden meist in der Haftpflichtversicherung mitversichert. Bei speziellen Ausnahmen gibt es trotzdem die Möglichkeit zum Beispiel durch die Hausratversicherung abgesichert zu sein.

Aufsichtspflichtverletzung

Mehr zur Verletzung der Aufsichtspflicht unter Aufsichtspflicht im Versicherungslexikon.

Mietereinbauten

Als Mietereinbauten werden Dinge bezeichnet, die normalerweise zum Wohngebäude gehören würden, aber doch dem Hausrat zuzurechnen sind, da der Mieter die Einbauten auf eigene Rechnung getätigt hat.

Überspannung

Überspannungsschäden sind in der Regel nicht versichert, weder in der Haftpflichtversicherung noch in der Wohngebäudeversicherung. Überspannungen, die durch Blitz verursacht werden können jedoch gegen einen Beitragszuschlag eingeschlossen werden.

Unterversicherungsverzicht

Auf einen Unterversicherungsverzicht in der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung sollte man als Versicherungsnehmer bestehen.