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Was Sie im Falle eines Arbeitsunfalles wissen sollten

Apr 25 2017

Arbeitsunfall wer zahlt? Was kann man von der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse erwarten und wie lange erhält man diese Leistungen? Diese Fragen stellen sich die meisten als Erstes, wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten.

Arbeitsunfälle können auch im Büro entstehen, deswegen sollten umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter getroffen werden. Aber wer zahlt, wenn es trotz ausreichender Arbeitsschutzmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall kommt?

Sie sind als Arbeitnehmer automatisch gesetzlich über Ihren Arbeitgeber versichert. Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, Sie bei einer Krankenkasse, bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die Beiträge für Krankenkasse und gesetzliche Rentenversicherung teilen sich Arbeitgeber und –nehmer. Den Beitrag für die Berufsgenossenschaft oder einen anderen Träger der Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber.

Nach dem Arbeitsunfall

Wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten begeben Sie sich zunächst in ärztliche Behandlung. Im Anschluss an die Erstbehandlung sollten Sie jedoch nicht zu Ihrem Hausarzt wechseln, sondern zu einem sogenannten Durchgangsarzt. Dieser ist ein Spezialist für Arbeitsunfälle und hat eine besondere Zulassung. Ein Durchgangsarzt ist am besten dafür geeignet, weitere Maßnahmen zu treffen, die zur schnellen Genesung beitragen. Die Krankenkassen sind nicht für Arbeitsunfälle zuständig, sodass es schnell zu Streit um die Kosten kommen könnte, Sie haben also keine freie Arztwahl.

Die Berufsgenossenschaft

Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert, muss dies sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arzt an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Sie haben Anspruch auf volle Lohnfortzahlung über sechs Wochen lang. Die Höhe dieses Geldes wird aus dem Durchschnitt der letzten Wochen ermittelt. Sie haben allerdings erst nach vier Wochen ununterbrochener Anstellung diesen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach 6 Wochen

Sind diese sechs Wochen abgelaufen, haben Sie Anspruch auf Verletztengeld. Dieses ist ähnlich wie Krankengeld und beträgt 80 Prozent Ihres Bruttolohnes, abzüglich der Beiträge für Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Das Verletztengeld zahlt die Krankenkasse aus, kommt allerdings von der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft kommt neben diesem Geld auch für Maßnahmen zur Rehabilitation auf. Dazu gehören sowohl die medizinische und berufliche Reha, als auch Hilfsmittel wie Krücken, Rollstuhl, spezielle Schuhe oder umgerüstete Autos.  Dabei gilt als höchstes Ziel, dass Ihre Arbeitskraft wiederhergestellt wird. Dies kann sogar bis zur Umschulung reichen, wenn Sie Ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachkommen können.

Besteht über die 26. Woche nach Arbeitsunfall eine Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, wird von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente gezahlt, wodurch der Anspruch auf Verletztengeld erlischt. Grundsätzlich gilt aber die Wiedereingliederung vor der Zahlung der Rente.

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