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Begleitetes Fahren mit 17

Feb. 20 2009

Seit dem 01.01.2008 nehmen alle Bundesländer an dem Modellversuch 'Begleitetes Fahren ab 17 Jahre' teil.

Interessenten können die Ausnahmegenehmigung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten frühestens ein halbes Jahr vor ihrem 17. Geburtstag bei der Führerscheinstelle beantragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine 'weisse Weste' (0 Punkte) im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Das Führen des Kfzs muss auf üblichem Wege in einer Fahrschule gelernt werden. Die Bescheinigung der bestandenen Prüfung (diese kann frühestens 1 Monat vor beginn des 17. Lebensjahres abgelegt werden) erhält man dann an seinem 17. Geburtstag.

Die Verbindung der Ausnahmegenehmigung mit der Prüfbescheinigung ist lediglich in Deutschland gültig und erfordert, wie der Name schon sagt, immer eine Begleitperson. Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 30 Jahre alt
  • Im Besitz des Führerscheins der Klasse B (oder Klasse 3) seit mindestens 5 Jahren
  • Höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
  • Muss weniger als 0,5 Promille aufweisen

Die Begleitperson dient lediglich als Berater und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Selbstverständlich darf der Fahrer überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen.

Da 'Begleitetes Fahren mit 17' in Deutschland noch relativ jung ist fehlen den Versicherungsgesellschaften noch genaue Erfahrungswerte. Deshalb kalkulieren die Versicherer noch sehr unterschiedlich mit dem Risiko. Dies äussert sich in Preisschwankungen verschiedener Anbieter, bei der Mitversicherung von begleiteten 17 jährigen Fahrern, von kaum nennenswert bis zur Verdoppelung des Versicherungsbeitrages.