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Arbeitslosenversicherung: Bald steuerlich absetzbar?

Mai 29 2012

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung lassen sich bislang nicht als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Freiburger Fachanwalt für Steuerrecht Gerhard Geckle hat dagegen nun Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ihm geht s um eine Entlastung für die Arbeitnehmer.

Seit 2010 können Steuerzahler in Deutschland ihre Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Für die Beiträge zur Arbeiktslosenversicherung gilt dies jedoch nicht – zu unrecht, wie Geckle findet. Er sieht darin einen Verstoß gegen das Grundprinzip des deutschen Steuerrechts: die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 
Demnach sind unvermeidbare und existenznotwendige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abzuziehen. An und für sich müsste dies dann auch für die Pflichtbeiträge an Bundesanstalt für Arbeit gelten, die fast alle Arbeitnehmer zahlen müssen. Warum ausgerechnet dieser Pflichtaufwand steuerlich nicht abzugsfähig sein soll, leuchtet dem Anwalt nicht ein.

Nachdem der Bundesfinanzhof in diesem Fall nicht im Sinne Geckles geurteilt hatte, befasst sich nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe damit.