Wer eine Risiko-Lebensversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Haftpflichtversicherung abschließt, hat dabei meistens eines im Sinn: Sich und/oder seine nächsten Angehörigen vor den finanziellen Folgen eines Unfalls zu schützen, bei dem Dritte oder man selbst betroffen ist. Um so ärgerlicher ist es dann, wenn man hinterher doch auf den Kosten sitzen bleibt, weil der Schaden in einer Situation auftritt, in der man völlig unerwartet gar keinen Versicherungsschutz genießt – und das kann viel schneller passieren, als einem lieb ist.
Bestimmte besonders risikoreiche Hobbies und Sportarten sind nämlich oft vom Versicherungsschutz ausgenommen. Und das nach einem Gerichtsbeschluss auch zu Recht, wenn es sich dabei nämlich um sogenannte "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" handelt. Allerdings fallen darunter auch Beschäftigungen, die auf den ersten Blick gar nicht so besonders gefährlich wirken mögen: Klettersportarten zum Beispiel werden bei vielen Versicherern ausdrücklich nicht oder nur gegen Zuschlag versichert, aber auch Motorradfahren, Reiten, Tauchen und sogar bestimmte Sexpraktiken können von dieser Regelung betroffen sein. Beim Abschluss einer Police müssen derartige Hobbies also mit angegeben werden, wenn man nicht im Schadensfall ohne Versicherungsschutz dastehen will.
Experten raten sogar dazu, dass Kunden beim Abschluss einer Police explizit darauf achten sollen, dass neben Gesundheitsfragen auch Hobbies angesprochen werden. Sollte man sich bestimmte sexuelle Vorlieben oder halsbrecherische Hobbies allerdings erst nach Versicherungsabschluss zulegen, muss man diese nicht nachträglich angeben – Versicherungsschutz genießt man dann aber beim Freeclimbing an der Eiger-Nordwand trotzdem nicht.